Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW

LZG NRW

§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Stand: 01.01.2025

Nordrhein-Westfalen141 Entscheidungen

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Absatz 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

←§ 7 →§ 9